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Teaming Up·GASTRO PARTNER
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Teaming Up – Gastro Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Gastronomiebetriebe · Stand: 15. Oktober 2026

Teaming Up GmbH
Ludwig-Erhard-Straße 6
20459 Hamburg

E-Mail: partner@gastro.teaming-up.com

§ 1 Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Teaming Up GmbH, nachfolgend „TEAMING UP“, und ihren Auftraggebern über Leistungen und Produkte im Geschäftsbereich „Teaming Up – Gastro Partner“. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Andere Geschäftsbereiche von TEAMING UP, insbesondere die Personalvermittlung, werden von diesen Bedingungen nicht erfasst.

(2) Angeboten werden können laufende Dienstleistungen, einmalige Leistungen und ergänzende Produkte, insbesondere Drucksachen, Flyer und Acrylaufsteller. Welche Leistungen und Produkte beauftragt werden, ergibt sich aus dem vereinbarten Angebot und einer gegebenenfalls einbezogenen Leistungsbeschreibung.

(3) Die laufende Kampagnenbetreuung umfasst die Einrichtung und Steuerung einer E-Mail-Kommunikation mit Gästen des Auftraggebers nach Maßgabe des § 2. Sie dient insbesondere der Gästebindung, der erneuten Ansprache bestehender Gäste und der Bekanntmachung freigegebener Angebote.

(4) Der Versand der an die Gäste des Auftraggebers gerichteten Kampagnen-E-Mails erfolgt ausschließlich über die vom Auftraggeber bereitgestellten oder unmittelbar beauftragten Systeme und Benutzerkonten. TEAMING UP setzt für diesen Gästeversand keine eigenen Versanddienstleister ein. Die eigene Vertragskommunikation von TEAMING UP und die Bereitstellung von Ergebnisberichten nach § 2 werden hiervon nicht erfasst.

(5) Die Regelungen über laufende Kampagnenbetreuung, Prüfungen und monatliche Berichterstattung gelten nur, soweit diese Leistungen beauftragt wurden. Der Erwerb eines Einmalprodukts, insbesondere eines Flyer- oder Aufstellerpakets, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf laufende Kampagnenbetreuung.

(6) TEAMING UP schuldet die vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Eine bestimmte Zahl zusätzlicher Gäste, Reservierungen oder Bewertungen, eine bestimmte Auslastung oder eine bestimmte Umsatzsteigerung werden nicht zugesagt. Die vereinbarte Beschaffenheit und Lieferung gesondert bestellter Produkte bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Kampagnenbetreuung und Berichterstattung

(1) Soweit die laufende Kampagnenbetreuung beauftragt ist, übernimmt TEAMING UP die Einrichtung und Steuerung der vereinbarten E-Mail-Kommunikation über die vom Auftraggeber bereitgestellten Systeme. Hierzu werden die vom Auftraggeber erfassten Gästekontakte mit nachweisbarer, wirksamer und bestätigter Werbeeinwilligung entsprechend den freigegebenen Angeboten, Zwecken und Kommunikationsregeln in die Gästeansprache einbezogen. TEAMING UP veranlasst die hierfür vorgesehenen E-Mail-Sendungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.

(2) Die operative Ausgestaltung der Kampagnen, insbesondere Zielgruppenauswahl, Inhalte, Versandzeitpunkte und Versandhäufigkeit, erfolgt durch TEAMING UP innerhalb des vereinbarten und freigegebenen Rahmens. Dabei können insbesondere Einwilligungs- und Sperrstatus, Reservierungen, bisherige Reaktionen und Kontaktfrequenzen berücksichtigt werden. Eine bestimmte Anzahl von Kampagnen oder Nachrichten sowie bestimmte Versandtermine werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Durchführung der vereinbarten Gästeansprache bleibt geschuldet.

(3) TEAMING UP prüft im Rahmen der Kampagnenbetreuung stichprobenartig die für die Kampagnen relevanten Verfügbarkeitsinformationen sowie verfügbare Interaktions- und Zielerreichungsdaten. Grundlage sind die Informationen, die über die bereitgestellten Kundensysteme mit den eingeräumten Berechtigungen rechtmäßig zugänglich sind. Eine lückenlose Überwachung, Echtzeitkontrolle oder technische Prüfung der Infrastruktur der Systemanbieter ist nicht Bestandteil der Leistung.

(4) TEAMING UP stellt dem Auftraggeber während der laufenden Kampagnenbetreuung mindestens monatlich einen standardisierten Ergebnisbericht in elektronischer Form bereit. Die Bereitstellung erfolgt insbesondere per E-Mail an die vom Auftraggeber hinterlegte geschäftliche Kontaktadresse oder über einen hierfür eingerichteten Kundenlogin. Soweit kein bestimmter Bereitstellungsweg ausdrücklich vereinbart wurde, wählt TEAMING UP den Bereitstellungsweg.

Der Ergebnisbericht enthält eine sachgerechte Auswahl verfügbarer Kennzahlen, die den Verlauf und die erkennbaren Ergebnisse der Kampagnen verständlich darstellen. Hierzu können insbesondere neue Registrierungen, erfasste Reservierungen, Bewertungen sowie geeignete Versand- und Interaktionskennzahlen gehören. Die Auswahl richtet sich nach Kampagnenziel, Aussagekraft und Datenverfügbarkeit.

(5) Nicht Bestandteil der Berichterstattung sind eine vollständige Erfassung sämtlicher Kennzahlen, individuelle Sonderauswertungen, eine eigenständige Überprüfung sämtlicher Ausgangsdaten oder ein lückenloser Nachweis, dass einzelne Reservierungen, Bewertungen oder Umsätze ausschließlich durch die Maßnahmen von TEAMING UP verursacht wurden. Fehlende Daten müssen nicht durch externe Recherchen oder manuelle Einzelprüfungen beschafft werden. Wesentliche erkennbare Einschränkungen der Aussagekraft werden im Bericht kenntlich gemacht. Gesetzliche Auskunfts- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

(6) Die Leistungsbeschreibung begründet keine selbständige Garantie oder verschuldensunabhängige Einstandspflicht. Für technische Abhängigkeiten und die Abgrenzung zu den Leistungen der Kundenanbieter gilt § 10.

(7) Bei Bereitstellung per E-Mail schuldet TEAMING UP die ordnungsgemäße, nachweisbare Absendung des Ergebnisberichts oder eines funktionsfähigen Zugangslinks an die vom Auftraggeber zuletzt mitgeteilte beziehungsweise hinterlegte Kontaktadresse. Die vertragliche Versandpflicht ist mit dieser Absendung erfüllt. Das tatsächliche Öffnen, Lesen oder Auswerten durch den Auftraggeber ist nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung.

Die Absendung kann insbesondere durch Sende- oder Systemprotokolle dokumentiert werden, aus denen Empfängeradresse, Versandzeitpunkt und die Zuordnung zum betreffenden Bericht hervorgehen. Die bloße Erstellung einer Nachricht oder Vormerkung eines Versandauftrags genügt nicht. Protokolle begründen keine unwiderlegliche Vermutung für die Absendung oder den Zugang; die gesetzlichen Regeln über Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt.

(8) Bei Bereitstellung über einen Kundenlogin ist die Bereitstellungspflicht erfüllt, sobald der betreffende Bericht dort für den Auftraggeber tatsächlich abrufbar ist und ihm der Zugangsweg sowie die erforderlichen Zugangsmöglichkeiten zuvor mitgeteilt wurden. Ein zusätzlicher Versand des Berichts oder einer gesonderten Benachrichtigung per E-Mail ist in diesem Fall nicht geschuldet. Das tatsächliche Einloggen oder Abrufen durch den Auftraggeber ist nicht Voraussetzung der Bereitstellung.

(9) Die Absätze 7 und 8 betreffen ausschließlich die Bereitstellung von Ergebnisberichten und Kampagnenstatistiken. Sie begründen keine Zugangsfiktion für Kündigungen, Mahnungen, Vertragsänderungen oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Wirksamwerden bleiben unberührt.

§ 3 Freigaben, Angebote und Kampagnensteuerung

(1) Der Auftraggeber legt die zulässigen Zwecke der Gästeansprache sowie die Angebote und Aktionen fest oder bestätigt entsprechende Vorschläge von TEAMING UP. Freigabepflichtig sind insbesondere Preise, Rabatte, Zugaben, Teilnahmebedingungen, Aktionszeiträume und sonstige gegenüber Gästen zugesagte Vorteile.

(2) Der grundlegende Rahmen der Kommunikation wird im Angebot, während der Einrichtung oder durch spätere Abstimmung festgelegt. Freigaben können insbesondere per E-Mail oder durch eine eindeutig zuordenbare Bestätigung im verwendeten System erfolgen. Bloßes Schweigen gilt nicht als Freigabe.

(3) Innerhalb des freigegebenen Rahmens übernimmt TEAMING UP die operative Ausgestaltung. Dazu gehören insbesondere Formulierungen, Gestaltung, Segmentierung, Versandzeitpunkte und Versandhäufigkeit. Eine gesonderte Freigabe jeder einzelnen Nachricht ist nicht erforderlich, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde und die Nachricht innerhalb des bereits freigegebenen Rahmens bleibt.

(4) Änderungen, die den freigegebenen Zweck überschreiten oder wirtschaftliche Zusagen gegenüber Gästen verändern, bedürfen einer erneuten Freigabe. TEAMING UP ist ohne entsprechende Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers neue Rabatte, Bewirtungsleistungen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber Gästen zu vereinbaren.

(5) TEAMING UP darf einzelne Maßnahmen innerhalb des vereinbarten Rahmens aus sachlich begründeten technischen, rechtlichen oder kampagnenbezogenen Gründen anpassen, verschieben oder vorübergehend unterbrechen. Die vereinbarte Kampagnenbetreuung und Berichterstattung werden dadurch nicht insgesamt zur freien Entscheidung von TEAMING UP gestellt. Für Einschränkungen und Aussetzungen gelten ergänzend §§ 10 und 11.

§ 4 Vergütung, Abrechnungsperioden, Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Art und Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem vereinbarten Angebot. Angeboten werden können Produkte und Leistungen mit einmaliger Vergütung, laufende Leistungen mit wiederkehrender Vergütung sowie Kombinationen aus beiden Vergütungsarten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung für die laufende Kampagnenbetreuung ist eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige Pauschalvergütung. Sie richtet sich nicht nach der Anzahl versandter Nachrichten, Registrierungen, Reservierungen, Bewertungen oder Restaurantbesuche. Die Fälligkeit ist nicht vom Zeitpunkt der Bereitstellung eines Ergebnisberichts abhängig.

(3) Einmalige Vergütungen sind im Voraus zu zahlen. Sie werden nach Vertragsschluss zu dem im Angebot angegebenen Leistungs- oder Lieferbeginn fällig. Ist kein gesonderter Beginn angegeben, wird die einmalige Vergütung mit Vertragsschluss fällig.

(4) Wiederkehrende Vergütungen sind jeweils im Voraus zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperiode in Höhe der für diese Periode vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Dauer der Abrechnungsperiode und der Beginn der Vergütungspflicht ergeben sich aus dem Angebot. Ist keine andere Abrechnungsperiode vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich.

(5) Monatliche Abrechnungsperioden beginnen mit dem vereinbarten Beginn der Vergütungspflicht und schließen anschließend jeweils unmittelbar aneinander an. Sie entsprechen nicht notwendigerweise einem Kalendermonat. Die Abrechnungsperiode ist von der Vertragslaufzeit zu unterscheiden. Eine monatliche Zahlung begründet keine monatliche Kündigungsmöglichkeit.

(6) Gesonderte Einrichtungsentgelte, Zusatzleistungen, Drucksachen, Acrylaufsteller und andere Produkte werden zusätzlich vergütet, soweit dies im Angebot oder durch eine ergänzende Beauftragung vereinbart wurde. Entgelte der vom Auftraggeber unmittelbar beauftragten Systemanbieter, insbesondere Lizenz-, Nutzungs- und Versandkosten, sind nicht in der Vergütung von TEAMING UP enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(7) Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den vereinbarten Zahlungsweg, insbesondere über Stripe mittels des hinterlegten Zahlungsmittels oder eines erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Auftraggeber hält die erforderlichen Zahlungsdaten aktuell und sorgt für ausreichende Deckung. Maßgeblich für die Fälligkeit sind die Absätze 3 und 4.

(8) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bleiben unberührt.

(9) Der Zahlungstermin für wiederkehrende Vergütungen ist ohne gesonderte Angabe im Angebot der Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode gemäß den Absätzen 4 und 5. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist für diese Fälligkeit nicht erforderlich. Soweit der jeweilige Periodenbeginn kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Auftraggeber bei ausbleibender rechtzeitiger Zahlung nach Ablauf des maßgeblichen Zahlungstermins ohne Mahnung in Verzug. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen des Verzugs bleiben unberührt.

(10) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist TEAMING UP berechtigt, ohne weitere Mahnung einen registrierten Inkassodienstleister oder einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen. Der Auftraggeber trägt die hierdurch entstehenden Kosten nur, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erstattungsfähig sind.

(11) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. TEAMING UP kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale und einen weitergehenden Verzugsschaden unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen. Gesetzliche Anrechnungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Vertragsbeginn und anfängliche Vertragslaufzeit der beauftragten laufenden Leistungen werden im vereinbarten Angebot festgelegt. Ein gegebenenfalls abweichender Beginn der Einrichtung, der laufenden Betreuung oder der Vergütungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem Angebot.

(2) Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um einen weiteren Zeitraum, der der im Angebot vereinbarten anfänglichen Vertragslaufzeit entspricht, sofern nicht eine Partei den Vertrag spätestens vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode kündigt.

(3) Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei der anderen Partei entscheidend. Das Absendedatum genügt nicht. Die monatliche Abrechnung begründet keine monatliche Kündigungsmöglichkeit.

(4) Kündigungen sind in Textform abzugeben. Eine E-Mail ist ausreichend; ein eigenhändig unterschriebener Brief ist nicht erforderlich. Kündigungen und sonstige vertragsbezogene Mitteilungen an TEAMING UP können an partner@gastro.teaming-up.com gerichtet werden.

(5) Die Regelungen zur automatischen Verlängerung gelten nur für vereinbarte fortlaufende Leistungen. Einmalige Bestellungen ohne vereinbarte laufende Leistungspflicht verlängern sich nicht automatisch. Zahlungsweise und Vertragslaufzeit sind voneinander unabhängig.

(6) Beide Parteien behalten das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzlich erforderliche Abmahnungen und Fristsetzungen bleiben unberührt.

(7) Mit Vertragsende endet die laufende Betreuung. Weitergehende Leistungen, insbesondere eine technische Nachbetreuung oder Migration auf andere Systeme, werden nur geschuldet, soweit sie gesondert vereinbart wurden oder gesetzlich erforderlich sind. Die Beendigung der Zusammenarbeit berechtigt TEAMING UP nicht allein zur Löschung von Kundenkonten oder der darin vorhandenen Gästedatenbank. Für Auftragsdaten, vorhandene Kopien und Zugriffsberechtigungen gelten die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und die gesetzlichen Vorgaben.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt die zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Daten und technischen Berechtigungen rechtzeitig zur Verfügung. Er benennt einen erreichbaren Ansprechpartner sowie eine geschäftliche E-Mail-Adresse für Abstimmungen, Hinweise und Berichte.

(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Aktualität seiner Angaben zu Betrieb, Öffnungszeiten, Kapazitäten, Buchungsmöglichkeiten, Angeboten und Aktionsbedingungen verantwortlich. Änderungen, welche die Gästeansprache beeinflussen, teilt er TEAMING UP rechtzeitig mit oder pflegt sie in die hierfür vereinbarten Systeme ein.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass für die bereitgestellten Gästekontakte eine wirksame, nachweisbare und für die jeweilige E-Mail-Kommunikation ausreichende Werbeeinwilligung vorliegt. Er stellt die erforderlichen Informationen zum Einwilligungs- und Bestätigungsstatus sowie zu Abmeldungen und Widersprüchen bereit. Die eigenständigen Pflichten von TEAMING UP nach § 7 bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber unterhält die erforderlichen Verträge mit seinen Systemanbietern und stellt ausreichende Nutzungsberechtigungen, Versandkontingente und geeignete Zugänge bereit. Änderungen von Zugangsdaten, Berechtigungen, Schnittstellen oder Tarifen, welche die Leistungserbringung beeinträchtigen können, sind TEAMING UP rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Freigegebene Angebote und zugesagte Vorteile erfüllt der Auftraggeber gegenüber berechtigten Gästen nach den kommunizierten Bedingungen. Soweit er Reservierungs-, Besuchs- oder sonstige Ergebnisdaten für die vereinbarte Auswertung bereitstellt, hat er diese sachlich richtig zu erfassen.

(6) Fehlt eine notwendige Mitwirkung, weist TEAMING UP den Auftraggeber auf das erkennbare Hindernis hin. Vereinbarte Ausführungstermine verschieben sich insoweit, wie die fehlende oder verspätete Mitwirkung die betroffene Leistung tatsächlich behindert. Verzögerungen und Einschränkungen, die ausschließlich auf einer fehlenden, verspäteten oder fehlerhaften Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, hat TEAMING UP nicht zu vertreten. Vergütungsfolgen und weitergehende Rechte richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

(7) Der Auftraggeber hält seine hinterlegte Kontaktadresse aktuell und stellt die Funktionsfähigkeit und regelmäßige Kontrolle seines E-Mail-Postfachs sicher. Dazu gehören insbesondere ausreichender Speicherplatz sowie geeignete Einstellungen für Spamfilter, Quarantäne, Weiterleitungen und sonstige Empfangsbeschränkungen. Diese sind so einzurichten, dass vertragsbezogene Nachrichten von TEAMING UP empfangen und aufgefunden werden können, ohne erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu deaktivieren. Änderungen der Kontaktadresse teilt der Auftraggeber TEAMING UP unverzüglich mit.

Soweit ein Kundenlogin genutzt wird, obliegen dem Auftraggeber die für den Abruf erforderlichen eigenen technischen Voraussetzungen sowie die sichere Verwahrung und ordnungsgemäße Nutzung seiner Zugangsdaten.

(8) Der technische Betrieb des E-Mail-Postfachs und der sonstigen Empfangseinrichtungen des Auftraggebers liegt in dessen Verantwortungsbereich. Für Empfangs- oder Abrufhindernisse, die ausschließlich auf Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder seiner Empfangsanbieter beruhen, übernimmt TEAMING UP keine Einstandspflicht. Hierzu gehören insbesondere eine vom Auftraggeber fehlerhaft angegebene oder nicht aktualisierte Adresse, ein überfülltes oder deaktiviertes Postfach sowie kundenseitige Filter-, Sperr- oder Weiterleitungseinstellungen.

TEAMING UP schuldet weder die Einrichtung oder Instandsetzung dieser Empfangseinrichtungen noch die Überwachung des tatsächlichen Abrufs oder fortlaufende Wiederholungsversuche bei empfängerbedingten Zustellproblemen. Die Verantwortung für eigene, von TEAMING UP zu vertretende Versand-, Adressierungs- oder Bereitstellungsfehler richtet sich nach § 12. Gesetzliche Rücksichtnahme- und Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 7 Gästedaten und Datenschutz

(1) Der Auftraggeber bestimmt die Zwecke der Verarbeitung seiner Gästedaten und ist hierfür datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Soweit TEAMING UP diese Daten zur Durchführung der vereinbarten Leistungen im Auftrag verarbeitet, erfolgt dies als Auftragsverarbeiter nach dokumentierten Weisungen.

(2) Soweit TEAMING UP personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gilt ergänzend die Anlage „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO“ einschließlich ihrer Anhänge 1 bis 4. Diese Anlage ist ausdrücklich Bestandteil dieser AGB und wird bei entsprechender Einbeziehung gemeinsam mit dem Hauptvertrag vereinbart. Ein gesonderter Unterschriftsvorgang ist nicht erforderlich.

Maßgeblich ist die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemachte und gemeinsam mit dem Hauptvertrag vereinbarte Fassung. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einschließlich ihrer Anhänge ist unter dem nachstehenden Link abrufbar und speicherbar. Die Auftragsverarbeitung darf erst beginnen, wenn die Vereinbarung wirksam einbezogen und in einem schriftlichen oder elektronischen Format dokumentiert ist.

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO einschließlich Anhänge – Stand 15.10.2026

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO

Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „Teaming Up – Gastro Partner“ · Stand: 15. Oktober 2026

Verantwortlicher / Auftraggeber

Verantwortlicher ist der im zustande gekommenen Hauptvertrag als Auftraggeber bezeichnete Rechtsträger des betreuten Gastronomiebetriebs. Seine Identität und Anschrift ergeben sich aus den vereinbarten Vertragsunterlagen, insbesondere dem angenommenen Angebot, der Bestellung und einer gegebenenfalls erteilten Auftragsbestätigung.

Bei einem Einzelunternehmen ist der als Auftraggeber handelnde Inhaber Vertragspartner. Eine bloße Restaurant-, Marken- oder Standortbezeichnung ersetzt nicht die eindeutige Bezeichnung des Rechtsträgers.

Nachfolgend wird dieser Vertragspartner als „Auftraggeber“ bezeichnet.

Auftragsverarbeiter

Teaming Up GmbH
Ludwig-Erhard-Straße 6
20459 Hamburg

Kontakt: partner@gastro.teaming-up.com

Nachfolgend „TEAMING UP“.

Auftraggeber und TEAMING UP werden einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Präambel

TEAMING UP erbringt für den Auftraggeber die im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen im Bereich des digitalen Gästemanagements und der E-Mail-Kampagnenbetreuung. Soweit dabei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, konkretisiert diese Vereinbarung die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien.

Diese Vereinbarung einschließlich ihrer Anhänge ist Anlage zu den AGB für „Teaming Up – Gastro Partner“ und wird bei wirksamer Einbeziehung gemeinsam mit dem Hauptvertrag vereinbart.

Sie gilt auch während einer vereinbarten Test- oder Einrichtungsphase, sobald personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Der bloße Erwerb eines Produkts ohne Auftragsverarbeitung, etwa eines nicht personalisierten Flyer- oder Aufstellerpakets, begründet keine Verarbeitungspflichten nach dieser Vereinbarung.

§ 1 Gegenstand, Umfang und Dauer

(1) TEAMING UP verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung der beauftragten Leistungen und nach Maßgabe dieser Vereinbarung. Gegenstand, Zwecke, Verarbeitungsvorgänge, Datenarten und betroffene Personengruppen ergeben sich aus Anhang 1.

(2) Der Gästeversand erfolgt ausschließlich über Systeme und Benutzerkonten, die der Auftraggeber bereitstellt oder unmittelbar bei einem Anbieter unterhält. TEAMING UP setzt hierfür keine eigenen Versanddienstleister ein.

(3) Die Verarbeitung beginnt frühestens mit wirksamer Vereinbarung dieser Auftragsverarbeitungsregelung und der Aufnahme der entsprechenden Verarbeitungsleistungen. Sie dauert grundsätzlich für die Laufzeit der beauftragten Leistungen einschließlich vereinbarter Verlängerungen. Erforderliche Abwicklungs-, Rückgabe-, Löschungs- und Nachweispflichten bestehen darüber hinaus fort.

(4) Diese Vereinbarung berechtigt TEAMING UP nicht, personenbezogene Gästedaten für eigene Werbung, Adresshandel, eigene kundenübergreifende Analysen, die Kampagnen anderer Auftraggeber oder sonstige eigene Zwecke zu verwenden.

(5) Die Verarbeitung von Vertrags-, Ansprechpartner-, Abrechnungs- und Zahlungsdaten zur eigenen Vertragsverwaltung durch TEAMING UP ist nicht Gegenstand dieser Auftragsverarbeitung. Für diese Verarbeitung gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und Datenschutzhinweise.

§ 2 Rollen und Verantwortlichkeit

(1) Der Auftraggeber ist hinsichtlich der beauftragten Gästeverarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. TEAMING UP verarbeitet die Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO.

(2) Der Auftraggeber bestimmt die Zwecke und wesentlichen Rahmenbedingungen der Verarbeitung. Hierzu gehören insbesondere die zulässigen Datenarten, die betroffenen Personengruppen, die freigegebenen Angebote, die zulässige Gästeansprache, die vorgesehenen Empfänger und die Vorgaben zur Aufbewahrung.

(3) Innerhalb dieser dokumentierten Vorgaben darf TEAMING UP die operative Durchführung organisieren. Dazu gehören insbesondere die sprachliche und gestalterische Ausarbeitung, die sachgerechte Auswahl von Zielgruppen sowie die Steuerung von Versandzeitpunkten und Kontaktfrequenzen innerhalb des freigegebenen Rahmens.

(4) Eine eigenständige Änderung der Verarbeitungszwecke durch TEAMING UP ist nicht gestattet. Ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung für Gäste sind nicht Gegenstand dieses Auftrags.

(5) Weichen Auftraggeber und tatsächlicher datenschutzrechtlich Verantwortlicher voneinander ab, müssen die Rollen und die wirksame vertragliche Einbindung des Verantwortlichen vor Aufnahme der betreffenden Verarbeitung geklärt werden. Mehrere rechtlich selbstständige Gastronomiebetreiber werden nicht allein durch eine gemeinsame Betriebs- oder Markenbezeichnung Vertragspartei.

§ 3 Weisungen

(1) TEAMING UP verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Dies gilt auch für Übermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen. Abweichungen sind nur zulässig, soweit das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats, dem TEAMING UP unterliegt, die Verarbeitung vorschreibt. In diesem Fall informiert TEAMING UP den Auftraggeber vor der Verarbeitung, sofern die gesetzliche Regelung eine solche Information nicht aus wichtigen öffentlichen Interessen untersagt.

(2) Als dokumentierte Weisungen gelten insbesondere diese Vereinbarung, die vereinbarte Leistungsbeschreibung, dokumentierte Onboarding-Festlegungen, freigegebene Kampagnen, eindeutig zuordenbare Systemeinstellungen und Mitteilungen in Textform. Mündlich erteilte Weisungen sind in Textform zu bestätigen.

(3) Weisungen dürfen den vereinbarten Leistungsumfang konkretisieren. Eine Erweiterung der beauftragten Leistungen oder Verarbeitungszwecke bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Gesetzlich erforderliche Unterstützungsleistungen dürfen nicht allein unter Berufung auf einen fehlenden Zusatzauftrag verweigert werden.

(4) Hält TEAMING UP eine Weisung für datenschutzrechtswidrig, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich und setzt die betroffene Verarbeitung aus, soweit andernfalls eine rechtswidrige Verarbeitung droht. Die Ausführung wird erst fortgesetzt, wenn die Bedenken rechtmäßig ausgeräumt oder die Weisung entsprechend geändert wurde. Eine bloße Bestätigung einer weiterhin rechtswidrigen Weisung genügt nicht.

(5) Weisungsberechtigte Ansprechpartner und Weisungsempfänger ergeben sich aus Anhang 4 und den dort vorgesehenen Benennungen.

§ 4 Pflichten von TEAMING UP

(1) TEAMING UP beschränkt den Zugriff auf Auftragsdaten auf diejenigen Personen, die ihn zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die befugten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet oder unterliegen einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.

(2) TEAMING UP trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die für den vereinbarten Verarbeitungsumfang vorgesehenen Maßnahmen sind in Anhang 2 beschrieben.

(3) TEAMING UP unterstützt den Auftraggeber angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Erfüllung von Anträgen auf Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach Kapitel III DSGVO.

(4) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen unterstützt TEAMING UP den Auftraggeber bei seinen Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO. Dies umfasst insbesondere die erforderliche Mitwirkung bei Sicherheitsvorfällen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen.

(5) Direkt bei TEAMING UP eingehende Betroffenenanfragen zu Auftragsdaten werden unverzüglich an den Auftraggeber weitergeleitet. Eine eigenständige inhaltliche Beantwortung erfolgt nur auf dokumentierte Weisung oder aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung.

(6) TEAMING UP führt die gesetzlich erforderlichen Verzeichnisse und Dokumentationen und arbeitet im gesetzlich vorgesehenen Umfang mit den zuständigen Aufsichtsbehörden zusammen.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der beauftragten Verarbeitung, die erforderlichen Rechtsgrundlagen und die Erfüllung der ihn treffenden Informationspflichten verantwortlich. Er stellt insbesondere sicher, dass erforderliche Werbeeinwilligungen wirksam, nachweisbar und für die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend sind.

(2) Der Auftraggeber stellt nur die für die beauftragten Zwecke erforderlichen Daten bereit und erteilt ausschließlich rechtmäßige Weisungen. Er sorgt im eigenen Verantwortungsbereich für zutreffende und aktuelle Angaben.

(3) Angebote, Aktionen, wirtschaftliche Konditionen und die wesentlichen Vorgaben der Gästeansprache werden durch den Auftraggeber festgelegt oder nachweisbar freigegeben.

(4) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und Informationen zu seinen Systemen bereit. Er sorgt für die notwendige datenschutzrechtliche Einbindung der von ihm unmittelbar beauftragten Anbieter.

(5) Bekannt gewordene Widerrufe, Werbewidersprüche, Berichtigungs- oder Löschungsanforderungen und erkennbare Datenschutzprobleme teilt der Auftraggeber TEAMING UP rechtzeitig mit, soweit TEAMING UP sie bei der Auftragsverarbeitung berücksichtigen muss.

(6) Die Pflichten des Auftraggebers lassen die eigenen gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzpflichten von TEAMING UP unberührt.

§ 6 Vertraulichkeit und berechtigte Personen

(1) TEAMING UP setzt zur Verarbeitung nur Personen ein, die entsprechend ihrer Tätigkeit unterwiesen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer geeigneten gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeit besteht über das Ende der Tätigkeit hinaus.

(2) Zugriffsrechte werden nach Aufgabenbedarf vergeben, regelmäßig und anlassbezogen überprüft und bei Wegfall der Erforderlichkeit entzogen.

(3) Daten verschiedener Auftraggeber werden organisatorisch und technisch getrennt behandelt. Eine Zusammenführung für eigene Zwecke von TEAMING UP oder für Maßnahmen anderer Auftraggeber ist nicht gestattet.

§ 7 Sicherheit der Verarbeitung

(1) Das Schutzniveau richtet sich nach Art. 32 DSGVO. Berücksichtigt werden insbesondere der Stand der Technik, die Implementierungskosten, Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen.

(2) Anhang 2 beschreibt die von TEAMING UP im eigenen Verantwortungsbereich umzusetzenden Schutzmaßnahmen. Die Verantwortung für den allgemeinen Betrieb unmittelbar vom Auftraggeber beauftragter Systeme wird dadurch nicht auf TEAMING UP übertragen.

(3) TEAMING UP überprüft die Wirksamkeit der eigenen Maßnahmen regelmäßig und anlassbezogen. Maßnahmen dürfen an technische und organisatorische Entwicklungen angepasst werden, wenn das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.

(4) Änderungen, die das vereinbarte Schutzniveau wesentlich nachteilig beeinflussen, dürfen nicht allein auf Grundlage des Anpassungsrechts nach Absatz 3 vorgenommen werden. Sie bedürfen einer vorherigen rechtmäßigen Abstimmung.

§ 8 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) TEAMING UP informiert den Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit Auftragsdaten betroffen sind.

(2) Die Information enthält, soweit verfügbar, eine Beschreibung des Vorfalls, der betroffenen Daten- und Personenkategorien, der wahrscheinlichen Folgen sowie der ergriffenen oder vorgesehenen Abhilfemaßnahmen. Eine erreichbare Kontaktstelle wird benannt. Noch nicht verfügbare erforderliche Informationen werden ohne unangemessene Verzögerung nachgereicht.

(3) TEAMING UP ergreift im eigenen Verantwortungsbereich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung und Behebung des Vorfalls und unterstützt den Auftraggeber im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

(4) Meldungen an Aufsichtsbehörden oder betroffene Personen im Namen des Auftraggebers erfolgen nur auf dessen Weisung oder aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung.

(5) Die Regelungen der AGB über die Absendung oder Bereitstellung gewöhnlicher Kampagnenstatistiken begrenzen die gesetzlichen Mitteilungs- und Unterstützungspflichten bei Datenschutzvorfällen nicht.

§ 9 Weitere Auftragsverarbeiter

(1) TEAMING UP darf weitere Auftragsverarbeiter nur mit vorheriger gesonderter oder allgemeiner dokumentierter Genehmigung des Auftraggebers einsetzen. Eine elektronische Genehmigung ist ausreichend.

(2) Soweit in der gemeinsam vereinbarten Fassung des Anhangs 3 konkrete weitere Auftragsverarbeiter aufgeführt sind, erteilt der Auftraggeber mit Abschluss dieser Vereinbarung die Genehmigung für deren dort beschriebenen Einsatz.

(3) Bei einer allgemein genehmigten Unterauftragsverarbeitung informiert TEAMING UP den Auftraggeber vor einer beabsichtigten Hinzuziehung oder Ersetzung über den Anbieter, dessen Tätigkeit, die betroffenen Daten und die vorgesehenen Verarbeitungsorte. Die Information erfolgt so rechtzeitig, dass der Auftraggeber eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und zum datenschutzrechtlich begründeten Widerspruch hat. Bei einem solchen Widerspruch wird der betroffene Einsatz bis zur Klärung nicht aufgenommen.

(4) TEAMING UP verpflichtet weitere Auftragsverarbeiter vertraglich zu den für ihre Tätigkeit maßgeblichen Datenschutzpflichten dieser Vereinbarung und stellt die nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO erforderlichen Garantien sicher. TEAMING UP bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung dieser Pflichten durch den weiteren Auftragsverarbeiter verantwortlich.

(5) Leistungen ohne Auftragsverarbeitung werden nicht allein durch ihre Inanspruchnahme zu Unterauftragsverhältnissen. Maßgeblich sind die tatsächliche Tätigkeit und der damit verbundene Umgang mit Auftragsdaten.

(6) Diese Regelung gestattet keinen Einsatz eigener Versanddienstleister für den Gästeversand entgegen § 1 Absatz 2.

§ 10 Kundensysteme und unmittelbar beauftragte Anbieter

(1) Anbieter, mit denen der Auftraggeber selbst das Vertragsverhältnis über ein bereitgestelltes System unterhält, sind nicht allein deshalb Unterauftragsverarbeiter von TEAMING UP, weil TEAMING UP dieses System im Auftrag bedient oder die eingeräumten Zugänge nutzt.

(2) Der Auftraggeber stellt TEAMING UP die für die vereinbarte Tätigkeit erforderlichen Benutzerkonten oder Zugriffsrechte bereit. Der Abschluss einer erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zwischen dem Auftraggeber und seinem unmittelbar beauftragten Anbieter obliegt dem Auftraggeber.

(3) TEAMING UP übernimmt weder den allgemeinen Betrieb dieser Systeme noch eine zusätzliche technische Garantie für deren Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Fehlerfreiheit oder dauerhafte Bereitstellung. Maßgeblich bleiben die im Hauptvertrag vereinbarten Tätigkeiten.

(4) TEAMING UP ist für die sichere und weisungsgemäße Nutzung der eigenen Arbeitsmittel und der eingeräumten Zugänge verantwortlich. Die Abgrenzung zum Systemanbieter schließt eigene Einrichtungs-, Bedienungs- oder Datenschutzfehler von TEAMING UP nicht aus.

(5) Erlangt TEAMING UP Kenntnis von erheblichen Sicherheitsmängeln oder konkreten datenschutzrechtlichen Bedenken bei einem Kundensystem, informiert sie den Auftraggeber und setzt die betroffene Verarbeitung aus, soweit ihre Fortführung rechtswidrig wäre.

(6) Ob tatsächlich ein unmittelbares Kundenverhältnis oder eine Unterauftragsverarbeitung durch TEAMING UP vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Vertrags- und Leistungsbeziehungen. Eine bloße Bezeichnung als „Kundensystem“ ersetzt diese Abgrenzung nicht.

§ 11 Verarbeitungsorte und Drittlandübermittlungen

(1) Die vorgesehenen Verarbeitungsorte und gegebenenfalls zugelassenen Fernzugriffe ergeben sich aus der dokumentierten Systemfreigabe und den Angaben zu weiteren Auftragsverarbeitern. Nicht dokumentierte Drittlandverarbeitungen werden durch diese Vereinbarung nicht genehmigt.

(2) Übermittlungen an Drittländer oder internationale Organisationen erfolgen nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers beziehungsweise aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 und unter Einhaltung der jeweils anwendbaren Voraussetzungen des Kapitels V DSGVO.

(3) Die Weisung des Auftraggebers ersetzt weder einen erforderlichen Angemessenheitsbeschluss noch notwendige geeignete Garantien oder sonstige gesetzliche Voraussetzungen einer Drittlandübermittlung.

(4) Die Pflichten gelten auch bei zulässigem Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter. Erforderliche Informationen und Nachweise werden dem Auftraggeber im gesetzlich geschuldeten Umfang zur Verfügung gestellt.

§ 12 Nachweise und Kontrollen

(1) TEAMING UP stellt dem Auftraggeber die nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. h DSGVO erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung ihrer Pflichten bei der vereinbarten Auftragsverarbeitung zur Verfügung. Gegenstand sind die Verarbeitungstätigkeiten und Schutzmaßnahmen von TEAMING UP einschließlich der hierfür eingesetzten Arbeitsmittel und Zugänge sowie gegebenenfalls eingesetzter weiterer Auftragsverarbeiter.

Die Nachweise können durch geeignete Dokumentationen und Auskünfte erbracht werden. Bereits vorhandene Prüfberichte oder Zertifikate können ergänzend verwendet werden. Eine Verpflichtung zur Beschaffung bestimmter Zertifikate oder zur Beauftragung externer Gutachten wird durch diese Regelung nicht begründet. Gesetzlich erforderliche Dokumentations- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

Eine allgemeine technische oder datenschutzrechtliche Prüfung der vom Auftraggeber unmittelbar beauftragten Systeme und Anbieter wird dadurch nicht übernommen. Die Verantwortung für deren Auswahl und datenschutzrechtliche Einbindung verbleibt beim Auftraggeber. Die eigenen Pflichten von TEAMING UP zur sicheren und weisungsgemäßen Nutzung dieser Systeme sowie die gesetzlichen Informations-, Unterstützungs- und Hinweispflichten bleiben unberührt.

(2) TEAMING UP ermöglicht erforderliche Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Prüfer und trägt hierzu bei. Vorhandene Nachweise können zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen berücksichtigt werden, ersetzen aber nicht erforderliche weitere Kontrollen.

(3) Kontrollen erfolgen grundsätzlich nach angemessener Vorankündigung und während üblicher Geschäftszeiten. Dringende, anlassbezogene Kontrollen und gesetzliche Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Geschäftsgeheimnisse und Daten anderer Auftraggeber sind zu schützen.

(4) Der Auftraggeber trägt grundsätzlich seine eigenen Prüfungs- und Prüferkosten. Eine zusätzliche Vergütung für besondere Unterstützungsleistungen von TEAMING UP bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Die Ausübung gesetzlicher Kontrollrechte darf nicht durch unangemessene Kosten oder eine ausstehende Vergütungsvereinbarung verhindert werden. Gesetzliche Ansprüche wegen festgestellter Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

§ 13 Berichtigung, Einschränkung, Rückgabe und Löschung

(1) TEAMING UP berichtigt, beschränkt oder löscht Auftragsdaten nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers, soweit keine unmittelbar geltende gesetzliche Pflicht eine andere Verarbeitung verlangt.

(2) Nach Abschluss der Verarbeitungsleistungen gibt TEAMING UP die personenbezogenen Auftragsdaten nach Wahl des Auftraggebers zurück oder löscht sie und löscht vorhandene eigene Kopien. Gesetzliche Speicherungspflichten nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats bleiben unberührt.

(3) Datenbestände, die sich bereits unter der unmittelbaren Kontrolle des Auftraggebers in dessen eigenen Systemen befinden, werden nicht allein wegen der Vertragsbeendigung gelöscht. TEAMING UP beendet die eigene Nutzung und entfernt beziehungsweise deaktiviert die in ihrem Einflussbereich stehenden Zugangsmöglichkeiten. Der Auftraggeber entzieht die von ihm verwalteten Berechtigungen.

(4) Soweit eine Rückgabe erforderlich ist, erfolgt sie in einem vorhandenen, gebräuchlichen elektronischen Format. Eine zusätzliche Systemmigration, individuelle Datenumgestaltung oder dauerhafte technische Nachbetreuung wird dadurch nicht begründet.

(5) Eigene Exporte, temporäre Dateien und andere Kopien werden nach Abschluss der erforderlichen Rückgabe und Abwicklung gelöscht. Eine technisch erforderliche zeitversetzte Entfernung aus Sicherungen darf nur im rechtlich zulässigen Umfang und innerhalb eines dokumentierten Löschzyklus erfolgen. Bis dahin dürfen die betreffenden Daten nicht produktiv weiterverwendet werden.

(6) Gesetzlich aufzubewahrende Auftragsdaten werden auf den erforderlichen Umfang beschränkt, geschützt und ausschließlich für den gesetzlichen Aufbewahrungszweck verarbeitet. Nach dessen Wegfall werden sie gelöscht. Auf Verlangen bestätigt TEAMING UP die erfolgte Löschung in Textform.

(7) Auftragsdaten dürfen nicht zur Sicherung eigener Vergütungsforderungen zurückbehalten oder zu eigenen Zwecken weitergenutzt werden.

§ 14 Haftung

(1) Für die Haftung im Verhältnis zwischen den Parteien gelten ergänzend die Regelungen des Hauptvertrags, soweit sie zwingende datenschutzrechtliche Pflichten und Ansprüche nicht beschränken.

(2) Die Verantwortlichkeit und Haftung gegenüber betroffenen Personen richten sich insbesondere nach Art. 82 DSGVO. Ein gesetzlicher interner Ausgleich richtet sich nach dem jeweiligen Verantwortungsanteil.

(3) Diese Vereinbarung begründet keine zusätzliche verschuldensunabhängige Garantie für einen vollständig störungs- oder vorfallsfreien Betrieb. Gesetzliche Sicherheits-, Unterstützungs-, Kontroll- und Haftungspflichten bleiben unberührt.

(4) Rechte betroffener Personen und Befugnisse der Aufsichtsbehörden werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.

§ 15 Einbeziehung, Laufzeit und Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung einschließlich ihrer Anhänge wird bei wirksamer Einbeziehung gemeinsam mit dem Hauptvertrag geschlossen. Eine gesonderte handschriftliche Unterzeichnung oder ein zusätzlicher Unterschriftsvorgang ist nicht erforderlich. Der vereinbarte Inhalt und sein Abschluss müssen schriftlich oder elektronisch dokumentiert sein.

(2) Die bloße Veröffentlichung auf einer Website oder die bloße Überlassung von Daten ersetzt die erforderliche verbindliche Vereinbarung nicht. Für die Aufnahme der Verarbeitung gilt § 1 Absatz 3.

(3) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Spätere Websiteänderungen ändern diese Vereinbarung nicht automatisch. Die ausdrücklich geregelten Verfahren für zulässige Anpassungen von Schutzmaßnahmen und den Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter bleiben bestehen.

(4) Die Vereinbarung gilt für die Dauer der Auftragsverarbeitung einschließlich erforderlicher Abwicklung. Sie endet hinsichtlich der Verarbeitung, sobald diese abgeschlossen und die erforderlichen Rückgabe- und Löschungsmaßnahmen durchgeführt sind. Fortgeltende Vertraulichkeits- und Nachweispflichten bleiben bestehen.

(5) Bei Widersprüchen gehen die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Vereinbarung für die Auftragsverarbeitung abweichenden standardisierten Regelungen des Hauptvertrags vor. Zwingendes Datenschutzrecht bleibt maßgeblich.

(6) Änderungen und Ergänzungen werden in einem schriftlichen oder elektronischen Format vereinbart und dokumentiert. Es gelten das im Hauptvertrag vereinbarte Recht und die dortige zulässige Gerichtsstandsregelung. Bei unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen an deren Stelle.

Anhang 1 – Beschreibung der Verarbeitung

1. Gegenstand und Zwecke

Gegenstand ist die Durchführung der vereinbarten Gästekontaktverwaltung und E-Mail-Kampagnenbetreuung in den vom Auftraggeber bereitgestellten Systemen.

Die Zwecke umfassen die Verwaltung und Aktualisierung relevanter Gästekontakte, die Berücksichtigung von Einwilligungen und Sperren, die Auswahl geeigneter Zielgruppen innerhalb der freigegebenen Vorgaben, die Veranlassung freigegebener E-Mail-Nachrichten sowie die Auswertung verfügbarer Kampagnenergebnisse für den Auftraggeber.

Eine SMS-Kommunikation ist nicht Bestandteil dieses Verarbeitungsumfangs.

2. Verarbeitungsvorgänge

Erfasst sind, soweit für die beauftragte Leistung erforderlich: Einsehen, Erfassen, Ordnen, Aktualisieren, Abgleichen, Selektieren, Speichern, Übermitteln, Auswerten, Bereitstellen, Einschränken, Zurückgeben und Löschen.

Zusätzliche Speicherung oder Übermittlung außerhalb der freigegebenen Verarbeitungskette ist nicht allein deshalb gestattet, weil entsprechende Daten technisch exportiert werden können.

3. Kategorien betroffener Personen

Betroffen sind Gäste, ehemalige Gäste, Interessenten und Reservierende des Auftraggebers sowie rechtmäßig erfasste Begleitpersonen, soweit deren Daten für die beauftragte Verarbeitung erforderlich sind.

Hinzu kommen berechtigte Beschäftigte und Ansprechpartner des Auftraggebers, soweit ihre Benutzer- oder Protokolldaten bei der Durchführung des Auftrags verarbeitet werden.

4. Datenkategorien

Verarbeitet werden im erforderlichen Umfang:

  • Stamm- und Kontaktdaten: Name, Anrede, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls bevorzugte Sprache.
  • Einwilligungs- und Sperrdaten: Einwilligungstext oder dessen Version, Erfassungsquelle, Zeitpunkte, Bestätigungsstatus, Widerruf, Abmeldung und Sperrvermerke.
  • Reservierungs- und Besuchsdaten: Standort, Datum, Uhrzeit, Personenzahl und Status, soweit diese Angaben für Kampagnensteuerung oder Auswertung erforderlich sind.
  • Kampagnen- und Interaktionsdaten: Nachrichtenbezug, Versandzeit, Zustell- und Fehlerstatus, rechtmäßig erfasste Öffnungen, Klicks, Antworten sowie verfügbare Zielerreichungsdaten.
  • Präferenz- und technische Daten: freiwillig und rechtmäßig bereitgestellte kampagnenrelevante Präferenzen, Nutzerkennungen, Zeitstempel sowie erforderliche System- und Fehlerprotokolle.

Nicht sämtliche Daten eines Kundensystems werden automatisch Gegenstand des Auftrags. Maßgeblich bleiben Erforderlichkeit, Freigabe und Rechtsgrundlage.

5. Besondere Datenkategorien

Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und Daten nach Art. 10 DSGVO sind nicht Gegenstand der planmäßigen Verarbeitung.

Solche Angaben, beispielsweise Gesundheitsinformationen in freien Reservierungsnotizen, dürfen nicht ohne gesonderte rechtmäßige Festlegung in Kampagnen übernommen werden. Bei unbeabsichtigter Übermittlung erfolgt die weitere Behandlung nach einer rechtmäßigen Weisung beziehungsweise einer unmittelbar geltenden gesetzlichen Pflicht.

6. Datenfluss und Auswertung

Der Auftraggeber erfasst oder stellt die Gästedaten einschließlich der maßgeblichen Einwilligungs- und Sperrinformationen bereit.

TEAMING UP verarbeitet die erforderlichen Daten innerhalb der freigegebenen Systeme, richtet die vereinbarten Abläufe ein und veranlasst die freigegebene E-Mail-Kommunikation über die Kundensysteme.

Verfügbare Versand-, Interaktions- und Ergebnisdaten werden im zulässigen Umfang ausgewertet. Der Auftraggeber erhält die vereinbarten Ergebnisberichte elektronisch, beispielsweise per E-Mail oder Kundenlogin. Die Berichte werden grundsätzlich zusammengefasst erstellt.

Die Referenzregelung der AGB erlaubt keine eigene werbliche Weiterverarbeitung personenbezogener Gästedaten. Die Verwendung tatsächlich nicht personenbezogener, rechtmäßig vorhandener Kampagnenergebnisse richtet sich nach der entsprechenden AGB-Regelung.

7. Dauer und Umfang

Die Dauer richtet sich nach § 1. Der tatsächliche Umfang hängt von den beauftragten Standorten, den bereitgestellten Gästekontakten und den freigegebenen Kommunikationsabläufen ab. Eine Erfassung zusätzlicher Daten allein zur Erweiterung des Verarbeitungsumfangs ist nicht vorgesehen.

Anhang 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen

Die folgenden Maßnahmen bilden den vereinbarten Schutzstandard für die Tätigkeiten von TEAMING UP. Sie betreffen insbesondere eigene Arbeitsmittel, Zugänge, Konfigurationen und gegebenenfalls zulässige eigene Kopien. Sie ersetzen nicht die gesonderten Schutzmaßnahmen der unmittelbar vom Auftraggeber beauftragten Systemanbieter.

1. Schutz von Arbeitsplätzen und Endgeräten

Arbeitsplätze und Geräte mit Zugriff auf Auftragsdaten werden gegen unbefugte Nutzung geschützt. Hierzu gehören kontrollierte Zugänglichkeit, persönliche Benutzeranmeldungen und automatische Bildschirmsperren.

Eigene Endgeräte werden mit aktuellen Sicherheitsupdates und angemessenem Schutz gegen Schadsoftware betrieben. Auftragsdaten auf eigenen mobilen Geräten oder Datenträgern werden durch Verschlüsselung oder ein gleichwertiges risikogerechtes Verfahren geschützt.

2. Zugangs- und Berechtigungskontrolle

Zugriffe erfolgen grundsätzlich über individuell zuordenbare Benutzerkonten und auf den Aufgabenbedarf beschränkte Berechtigungen.

Es werden starke, nicht mehrfach verwendete Zugangsdaten eingesetzt. Administrative und besonders schutzbedürftige Zugänge werden, soweit die Systeme dies unterstützen, durch Mehrfaktor-Authentifizierung abgesichert. Fehlende technische Möglichkeiten sind bei der Risikobeurteilung und der Auswahl geeigneter Ersatzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Berechtigungen werden regelmäßig sowie bei Aufgabenwechseln überprüft und bei Wegfall des Bedarfs entzogen.

3. Trennung und Zweckbindung

Daten, Listen, Konfigurationen und Auswertungen verschiedener Auftraggeber werden logisch getrennt.

Produktive Gästedaten werden nicht ohne Erforderlichkeit und geeignete Absicherung für Tests verwendet. Für Entwicklung und Tests werden vorrangig synthetische oder tatsächlich anonymisierte Daten eingesetzt.

Personenbezogene Auftragsdaten werden nicht für eigene Werbung, Adresshandel oder das Training allgemein verfügbarer KI-Modelle verwendet.

4. Übertragung und Zugangsdaten

Die Verbindung zu den freigegebenen Systemen erfolgt über verschlüsselte Übertragungswege, insbesondere HTTPS/TLS oder gleichwertige Verfahren.

Zugangsdaten und API-Schlüssel werden zugriffsbeschränkt gespeichert und nicht in öffentlich zugängliche Dateien, ungeschützte Freigaben oder frei zugängliche Protokolle aufgenommen.

Erforderliche personenbezogene Exporte werden nur an berechtigte Empfänger und über ihrem Schutzbedarf entsprechende Übermittlungswege weitergegeben.

5. Protokollierung und Nachvollziehbarkeit

Sicherheitsrelevante Zugriffe und Änderungen werden im risikogerechten und technisch verfügbaren Umfang nachvollziehbar gemacht.

Protokolle werden gegen unbefugten Zugriff und Veränderung geschützt. Ihr Inhalt und ihre Aufbewahrung werden auf den jeweiligen Zweck begrenzt. Unnötige vollständige Gästedatensätze werden nicht in Diagnoseprotokolle aufgenommen.

6. Verfügbarkeit und Wiederherstellung

Für eigene Arbeitsmittel und zulässig gespeicherte Auftragsdaten werden risikogerechte Schutz- und gegebenenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen vorgesehen.

Soweit eigene Sicherungen erforderlich sind, werden sie geschützt und ihre Wiederherstellbarkeit angemessen überprüft. Eine davon unabhängige Sicherung der vollständigen Kundensysteme durch TEAMING UP ist nicht vereinbart.

Der allgemeine Betrieb und die Sicherung unmittelbar beauftragter Kundenplattformen verbleiben beim jeweiligen Anbieter. Eigene datenschutzrechtliche Sicherheits- und Unterstützungspflichten von TEAMING UP bleiben bestehen.

7. Löschung und Datenminimierung

Exporte und temporäre Dateien werden auf das notwendige Maß beschränkt und nach Wegfall ihres zulässigen Zwecks gelöscht.

Einwilligungswiderrufe und Werbewidersprüche werden durch geeignete Sperrinformationen berücksichtigt, soweit deren Aufbewahrung zur Beachtung des Widerspruchs erforderlich und rechtmäßig ist.

Rückgabe und Löschung nach Vertragsende erfolgen gemäß § 13. Erforderliche Löschzyklen von Sicherungen werden dokumentiert.

8. Organisation und Vorfallbehandlung

Befugte Personen werden entsprechend ihrer Aufgaben zum Datenschutz und zur sicheren Nutzung der Systeme unterwiesen.

Für Datenschutzvorfälle bestehen interne Zuständigkeiten sowie Melde- und Bearbeitungswege. Maßnahmen werden regelmäßig und bei relevanten Veränderungen überprüft.

Neue Empfänger oder weitere Auftragsverarbeiter werden nicht ohne die erforderliche datenschutzrechtliche Prüfung und Genehmigung in die Verarbeitung einbezogen.

Anhang 3 – Weitere Auftragsverarbeiter und Kundensysteme

1. Gästeversand

Für den Gästeversand werden keine eigenen Versanddienstleister von TEAMING UP eingesetzt. Die eingesetzten Versandkonten und Anbieter werden vom Auftraggeber unmittelbar beauftragt oder bereitgestellt.

Eine Nutzung eines solchen Kundenkontos durch TEAMING UP begründet allein keine Genehmigung dieses Anbieters als Unterauftragsverarbeiter von TEAMING UP.

2. Weitere eigene Auftragsverarbeiter

In dieser Standardfassung werden keine konkreten weiteren Auftragsverarbeiter benannt oder vorab genehmigt.

Soll TEAMING UP für einen Auftrag weitere eigene Dienstleister mit Auftragsdaten einsetzen, müssen diese vor ihrem Einsatz nach § 9 wirksam einbezogen werden. Hierzu sind zumindest Unternehmensbezeichnung und Anschrift, die konkrete Tätigkeit, betroffene Datenkategorien, Verarbeitungsorte und gegebenenfalls die Grundlage von Drittlandübermittlungen zu dokumentieren.

Dies betrifft insbesondere beauftragte Hosting-, Synchronisations-, Speicher-, Backup- oder Supportleistungen, soweit sie eine Verarbeitung von Auftragsdaten umfassen.

3. Dokumentation der Kundensysteme

Die tatsächlich freigegebenen Kundensysteme ergeben sich aus den dokumentierten Auftrags- und Onboarding-Unterlagen. Die Dokumentation muss eine eindeutige Zuordnung zum Auftraggeber ermöglichen.

Erfasst werden die Anbieter und Systeme, die verwendeten Konten oder Mandanten, der unmittelbare Vertragspartner des Anbieters, die vorgesehenen Tätigkeiten und Zugriffsberechtigungen sowie die relevanten Verarbeitungsorte.

Passwörter und vollständige API-Schlüssel gehören nicht in diese Vertragsanlage oder eine öffentlich zugängliche Dokumentation.

Anhang 4 – Parteien und Ansprechpartner

1. Auftraggeber / Verantwortlicher

Maßgeblich ist der im Hauptvertrag eindeutig bezeichnete Rechtsträger einschließlich seiner dort angegebenen Anschrift.

Weisungsberechtigt sind dessen vertretungsberechtigte Personen sowie weitere Personen, die TEAMING UP durch eine berechtigte Person in Textform als weisungsberechtigt benannt werden.

Ein für operative Abstimmungen benannter Ansprechpartner erhält dadurch nicht automatisch eine Vollmacht zur Änderung des Vertrags oder zur Erweiterung der Verarbeitungszwecke.

2. TEAMING UP / Auftragsverarbeiter

Teaming Up GmbH
Ludwig-Erhard-Straße 6
20459 Hamburg

Kontakt für Weisungen und Datenschutzanliegen:
partner@gastro.teaming-up.com

TEAMING UP kann dem Auftraggeber weitere zuständige Ansprechpartner in Textform benennen.

3. Änderungen

Änderungen von Ansprechpartnern, Zuständigkeiten und Kontaktadressen werden der anderen Partei mitgeteilt. Die Benennung eines anderen Ansprechpartners ändert nicht die Identität der Vertragspartei.

(3) TEAMING UP nutzt personenbezogene Gästedaten nicht für eigene Werbung, Adresshandel oder Kampagnen anderer Auftraggeber. Eine Verarbeitung außerhalb der vereinbarten und rechtlich zulässigen Zwecke ist nicht gestattet. Die Referenzberechtigung nach § 13 begründet keine Befugnis zur Nutzung personenbezogener Gästedaten für eigene Werbezwecke.

(4) TEAMING UP berücksichtigt die bereitgestellten Einwilligungs-, Abmelde- und Sperrinformationen bei der Kampagnensteuerung. Nach Bekanntwerden eines Widerrufs oder Werbewiderspruchs unterbindet TEAMING UP unverzüglich weitere davon erfasste Werbesendungen in den von ihr betreuten Abläufen. Technisch bereits unumkehrbar übermittelte Nachrichten können nicht zurückgerufen werden.

(5) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Einwilligung, eine unzulässige Weisung oder eine sonstige rechtswidrige Verarbeitung, informiert TEAMING UP den Auftraggeber und setzt die betroffene Verarbeitung bis zur rechtmäßigen Klärung aus. Die bloße Bestätigung oder Wiederholung einer rechtswidrigen Weisung verpflichtet TEAMING UP nicht zu deren Ausführung. Eine umfassende rechtliche Prüfung sämtlicher vom Auftraggeber bereitgestellter Daten und Inhalte ist nicht Bestandteil der vereinbarten Dienstleistung.

(6) Personenbezogene Öffnungs-, Klick- und sonstige Interaktionsmessungen werden nur eingesetzt, soweit die hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails wird nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu jeder Form der Verhaltensmessung behandelt. Ergebnisberichte werden grundsätzlich in zusammengefasster Form erstellt.

(7) TEAMING UP bleibt für die sichere, vertrauliche und weisungsgemäße Nutzung der eigenen Arbeitsmittel und der eingeräumten Kundenzugänge verantwortlich. Die Verantwortung des Auftraggebers für seine Datenerhebung und Anbieterwahl hebt diese eigenen Pflichten nicht auf.

§ 8 Kundensysteme, Drittanbieter und ergänzende Produkte

(1) Kundensysteme sind insbesondere Versand-, Gästeverwaltungs-, Registrierungs- und Reservierungssysteme sowie dazugehörige Benutzerkonten und Schnittstellen, die der Auftraggeber selbst bereitstellt oder aufgrund eines eigenen Vertrags unmittelbar bei einem Anbieter unterhält.

(2) Die Verträge über diese Systeme bestehen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter. TEAMING UP wird nicht allein dadurch Vertragspartner dieses Anbieters, dass sie das System empfiehlt, bei dessen Einrichtung unterstützt oder vom Auftraggeber eingeräumte Zugänge verwendet.

(3) Die Bereitstellung und der allgemeine Betrieb dieser Systeme durch den jeweiligen Anbieter sind nicht Bestandteil der Leistungen von TEAMING UP. Geschuldet werden ausschließlich die vereinbarten Tätigkeiten von TEAMING UP innerhalb des festgelegten Leistungsumfangs. Die technischen Leistungsgrenzen ergeben sich aus § 10.

(4) TEAMING UP darf Kundenanbieter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers austauschen, Kundenverträge nicht ohne Bevollmächtigung ändern und keine zusätzlichen kostenpflichtigen Leistungen im Namen des Auftraggebers bestellen. Ein Wechsel des Gästeversands auf einen von TEAMING UP selbst beauftragten Versanddienstleister ist vom vereinbarten Leistungsmodell nicht umfasst.

(5) Ob neben den Kundensystemen andere technische Hilfsleistungen oder weitere Auftragsverarbeiter eingesetzt werden dürfen, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Diese Regelung gestattet keinen Einsatz eigener Versanddienstleister für den Gästeversand entgegen Absatz 4.

(6) Bei gesondert bestellten Produkten, insbesondere Flyern und Acrylaufstellern, ergeben sich Art, Anzahl, Ausgestaltung und vereinbarte Lieferbedingungen aus dem Angebot. Die Abgrenzungen zu Kundensystemen und deren Anbietern gelten nicht als Ausschluss der eigenen Liefer- oder Mängelpflichten von TEAMING UP für solche Produkte. Für Schadensersatzansprüche gilt § 12.

§ 9 Rechte an Inhalten, Arbeitsergebnissen und Know-how

(1) Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Marken, Logos, Fotografien, Texten und sonstigen Materialien bleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber räumt TEAMING UP die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein und stellt sicher, dass er hierzu berechtigt ist.

(2) TEAMING UP verwendet die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien zur Durchführung der vereinbarten Leistungen. Eine Nutzung des Unternehmensnamens, von Logos, Markenkennzeichen und ausgewählten Kampagnenergebnissen zu eigenen Referenz- und Werbezwecken ist im Umfang des § 13 gestattet. Die Beschränkungen für personenbezogene Gästedaten bleiben unberührt.

(3) Rechte an schutzfähigen Methoden, Konzepten, Vorlagen, Softwarebestandteilen, Kampagnenlogiken, Gestaltungen, Auswahlverfahren, Auswertungsmethoden und sonstigem eingebrachten oder entwickelten Know-how von TEAMING UP verbleiben bei TEAMING UP beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.

(4) Der Auftraggeber erhält für die Vertragsdauer die zur vertragsgemäßen Nutzung der bereitgestellten Kampagneninhalte und Arbeitsergebnisse erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Weitergehende oder über das Vertragsende hinausgehende Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung. Ergebnisberichte darf der Auftraggeber dauerhaft für eigene betriebliche Zwecke aufbewahren und verwenden.

(5) Bei gesondert erworbenen Drucksachen und anderen Einmalprodukten umfasst das Nutzungsrecht die vereinbarte Verwendung des gelieferten Produkts. Dieses Nutzungsrecht endet nicht allein durch die Beendigung einer zusätzlich beauftragten laufenden Betreuung. Ein Anspruch auf offene Gestaltungsdateien, bearbeitbare Vorlagen oder Software-Quelltexte entsteht hierdurch nicht.

(6) Ein Anspruch auf Herausgabe interner Entwicklungsunterlagen, allgemeiner Methoden, interner Auswahlkriterien oder nicht vereinbarter Software-Quelltexte besteht nicht. Gesetzliche und datenschutzrechtliche Auskunfts-, Kontroll-, Nachweis-, Rückgabe- und Löschungspflichten bleiben unberührt. Gästedaten dürfen nicht allein unter Berufung auf eigene Methoden oder Arbeitsergebnisse zurückgehalten werden. Rechte an kundenseitig bezogener Software richten sich nach den dafür geltenden Vereinbarungen.

§ 10 Kundensysteme und technische Leistungsgrenzen

(1) Die Bereitstellung, der Betrieb, die Wartung und die Instandsetzung der vom Auftraggeber unmittelbar beauftragten oder bereitgestellten Drittsysteme sind nicht Bestandteil der Leistungen von TEAMING UP. Dies betrifft insbesondere Versandplattformen, Reservierungs- und Gästeverwaltungssysteme, Schnittstellen sowie die zugehörige Infrastruktur.

(2) TEAMING UP übernimmt keine technische Gewährleistung, Garantie oder verschuldensunabhängige Einstandspflicht für die Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Leistungsfähigkeit, Kompatibilität oder dauerhafte Bereitstellung dieser Drittsysteme. Dies gilt auch, wenn TEAMING UP einen Anbieter empfohlen, bei der Einrichtung unterstützt oder das betreffende System im Rahmen der vereinbarten Leistungen genutzt hat. Die eigenen Leistungspflichten von TEAMING UP beschränken sich auf die ausdrücklich vereinbarten Tätigkeiten innerhalb des festgelegten Leistungsumfangs. Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Eine umfassende technische Überwachung der Drittsysteme, ein Bereitschaftsdienst, bestimmte Verfügbarkeitsquoten sowie feste Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten werden nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurden. Die Prüfungen nach § 2 begründen keine Verpflichtung, den störungsfreien Betrieb der Drittsysteme sicherzustellen.

(4) TEAMING UP schuldet die vereinbarte Veranlassung der E-Mail-Kommunikation an die Gäste des Auftraggebers in den Kundensystemen, nicht jedoch die Annahme jeder Nachricht durch Empfängersysteme, ihre Zustellung außerhalb eines Spamordners, ihre tatsächliche Kenntnisnahme oder eine bestimmte Reaktion des Empfängers.

(5) Soweit die Leistungserbringung durch Ausfälle, Einschränkungen oder Änderungen der Kundensysteme beeinträchtigt wird, besteht keine Verpflichtung von TEAMING UP, auf eigene Kosten Ersatzsysteme bereitzustellen, zusätzliche Anbieter zu beauftragen oder die Leistungen der betreffenden Systemanbieter selbst zu übernehmen. Darüber hinausgehende technische Anpassungen und Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie nicht bereits zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.

(6) Für Pflichtverletzungen, die TEAMING UP selbst oder nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnende Personen zu vertreten haben, gelten die Haftungsregelungen des § 12. Eigene Einrichtungs- oder Bedienungsfehler werden nicht allein deshalb von der Verantwortung ausgenommen, weil sie innerhalb eines Kundensystems auftreten. Gesetzliche Folgen einer nicht oder nicht vollständig möglichen Leistungserbringung, insbesondere für die Vergütung, bleiben unberührt.

§ 11 Vorübergehende Aussetzung von Leistungen

(1) TEAMING UP darf betroffene Leistungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend aussetzen, insbesondere bei erheblichen fälligen Zahlungsrückständen, fehlender notwendiger Mitwirkung, konkreten rechtlichen Bedenken hinsichtlich der betroffenen Verarbeitung oder einer erheblichen Gefahr für Daten- oder Systemsicherheit.

(2) Soweit eine vorherige Aufforderung, Abmahnung oder Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist, erfolgt die Aussetzung erst nach deren erfolglosem Ablauf. Eine sofortige Unterbrechung bleibt zulässig, wenn sie erforderlich ist, um eine rechtswidrige Verarbeitung, einen erheblichen Sicherheitsvorfall oder vergleichbare unmittelbare Schäden zu verhindern. Der Auftraggeber wird über den Grund der Aussetzung informiert.

(3) Die Aussetzung ist auf den erforderlichen Umfang und Zeitraum zu beschränken. Ein Hindernis bei einer einzelnen Kampagne rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Einstellung sämtlicher Leistungen.

(4) Nach Beseitigung des Aussetzungsgrundes werden die betroffenen Leistungen wieder aufgenommen. Vergütungsfolgen und weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 12 Haftung

(1) TEAMING UP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhaft verursachten Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Ausdrücklich übernommene selbständige Garantien bleiben in ihrem vereinbarten Umfang bestehen. Die Haftung für eigenen Vorsatz wird nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TEAMING UP nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Außerhalb der in Absätzen 1 und 2 beschriebenen Fälle ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Das bloße Ausbleiben eines nicht zugesagten wirtschaftlichen Erfolgs begründet keinen Schadensersatzanspruch. Daraus folgt jedoch kein Ausschluss von Ansprüchen wegen einer von TEAMING UP zu vertretenden Verletzung der vereinbarten Leistungspflichten.

(5) Bei Schäden im Zusammenhang mit Kundensystemen, bereitgestellten Daten, Angaben oder Angeboten des Auftraggebers sowie Handlungen anderer Anbieter richtet sich die Verantwortung nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag. TEAMING UP übernimmt keine zusätzliche Einstandspflicht für Umstände, die ausschließlich vom Auftraggeber oder dessen unabhängig beauftragten Anbietern zu verantworten sind. Eine eigene gesetzlich zuzurechnende Pflichtverletzung von TEAMING UP bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von TEAMING UP. Zwingende Ansprüche betroffener Personen, insbesondere nach Art. 82 DSGVO, werden nicht beschränkt.

§ 13 Referenz- und Werbenutzung; keine Exklusivität

(1) TEAMING UP darf den Auftraggeber und die betreuten Gastronomiebetriebe im Rahmen einer tatsächlich bestehenden oder bestandenen Geschäftsbeziehung namentlich sowie mit Unternehmensbezeichnung, Logo und Markenkennzeichen als Referenz nennen. Die Nutzung ist insbesondere auf Websites, in Präsentationen, Angeboten, sozialen Medien und sonstigen digitalen oder gedruckten Marketingmaterialien gestattet. Der Auftraggeber räumt TEAMING UP hierfür, soweit er hierzu berechtigt ist, ein einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht ein.

(2) Die Berechtigung umfasst auch die Veröffentlichung ausgewählter, zusammengefasster und nicht personenbezogener Kampagnenergebnisse unter Nennung des Auftraggebers oder des betreuten Gastronomiebetriebs. Hierzu gehören insbesondere Kennzahlen zu Registrierungen, Reservierungen, Bewertungen sowie Versand- und Interaktionsdaten. Die Darstellung kann als Zahlenangabe, prozentuale Entwicklung, Vergleich oder grafische Auswertung erfolgen.

Die Angaben müssen sachlich zutreffend sein und dürfen insbesondere hinsichtlich Zeitraum, Messgröße und Zuordnung zu den Maßnahmen von TEAMING UP keinen irreführenden Eindruck vermitteln. Eine gesonderte Freigabe jeder einzelnen Veröffentlichung ist innerhalb dieses Rahmens nicht erforderlich.

(3) Personenbezogene Gästedaten, vollständige Gästedatenbestände, Zugangsdaten und vertrauliche interne Unterlagen sind von dieser Berechtigung nicht erfasst. Die Veröffentlichung personenbezogener Angaben über natürliche Personen, insbesondere Namen oder Fotos von Inhabern, Ansprechpartnern, Beschäftigten oder Gästen, bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

Dies gilt auch, soweit eine Unternehmensbezeichnung oder ein zur Veröffentlichung vorgesehenes Ergebnis selbst personenbezogene Angaben über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person enthält. Die Referenzberechtigung ersetzt keine erforderliche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage oder Einwilligung.

(4) Der Auftraggeber kann der Referenz- und Werbenutzung jederzeit ganz oder hinsichtlich einzelner Bestandteile in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Eine E-Mail an partner@gastro.teaming-up.com ist ausreichend. Die Berechtigung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ihr nicht widersprochen wurde. Die Rechtmäßigkeit einer vor dem Widerspruch erfolgten Nutzung bleibt durch den Widerspruch unberührt.

(5) Nach Zugang des Widerspruchs unterlässt TEAMING UP neue, vom Widerspruch erfasste Nutzungen und entfernt entsprechende Inhalte ohne schuldhaftes Zögern aus den von TEAMING UP kontrollierten Online-Veröffentlichungen. Bereits vor dem Widerspruch verbreitete Drucksachen müssen nicht zurückgerufen werden; eine weitere Verbreitung entsprechender Restbestände erfolgt nicht. Für die eigenständige Fortführung oder Speicherung von Inhalten durch nicht von TEAMING UP kontrollierte Dritte wird keine zusätzliche Einstandspflicht übernommen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(6) Die Zusammenarbeit ist nicht exklusiv. TEAMING UP darf gleiche oder vergleichbare Leistungen auch für andere Gastronomiebetriebe erbringen, einschließlich solcher, die mit dem Auftraggeber im Wettbewerb stehen. Gebietsschutz oder sonstige Exklusivitätsrechte bestehen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Abgesehen von der in diesem Paragraphen ausdrücklich gestatteten Referenz- und Werbenutzung bleiben die Vertraulichkeit kundenspezifischer Informationen und die Trennung der Gästedaten gewahrt.

§ 14 Vertragsschluss, Angebotsänderungen und Rangfolge

(1) Angebote von TEAMING UP sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie dienen als Grundlage für eine verbindliche Bestellung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann seine Bestellung insbesondere durch Bestätigung des Angebots per E-Mail oder durch Unterzeichnung und Rücksendung des Angebotsdokuments abgeben. Ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot kann der Auftraggeber innerhalb der maßgeblichen Annahmefrist unverändert annehmen.

(2) Eine unveränderte Bestellung auf Grundlage eines freibleibenden Angebots von TEAMING UP kann TEAMING UP innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen oder vereinbarten Annahmefrist durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, durch Übermittlung einer vorbehaltlosen, auf die konkrete Bestellung bezogenen Zahlungsaufforderung oder durch Beginn der bestellten Leistung annehmen. Bei Annahme durch Leistungsbeginn verzichtet der Auftraggeber auf eine gesonderte Mitteilung der Annahme.

Als Leistungsbeginn gilt die tatsächliche Aufnahme einer bestellten Leistung, insbesondere einer beauftragten Einrichtung, Kampagnenbearbeitung oder Warenlieferung. Allein die Prüfung einer Anfrage oder vorbereitende Vertragsgespräche stellen keinen Leistungsbeginn dar.

(3) Weicht die Bestellung des Auftraggebers vom übersandten Angebot ab oder enthält sie Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen oder eigene Bedingungen, bedürfen diese Abweichungen der ausdrücklichen Zustimmung von TEAMING UP. Die Zustimmung muss sich erkennbar auf die betreffende Abweichung beziehen. Eine ausdrückliche Bestätigung per E-Mail ist ausreichend.

(4) Die Annahmemöglichkeiten nach Absatz 2 gelten ausschließlich für unveränderte Bestellungen. Der bloße Beginn oder die Fortsetzung von Leistungen stellt für sich genommen keine Zustimmung zu kundenseitigen Änderungen oder Ergänzungen dar. Ebenso gelten das Schweigen von TEAMING UP und automatisierte Eingangsbestätigungen nicht als Zustimmung zu solchen Abweichungen. Der Vorrang tatsächlich getroffener individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5) Eine geänderte Bestellung führt ohne Einigung der Parteien weder automatisch zu einem Vertrag mit den geänderten Bedingungen noch automatisch zu einem Vertrag nach dem ursprünglichen Angebot von TEAMING UP. Die Parteien müssen sich über die maßgebliche Vertragsfassung einigen.

(6) Diese AGB einschließlich der Anlage „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO“ und deren Anhängen werden Bestandteil des Vertrags, wenn dem Auftraggeber vor Vertragsschluss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Speicherung eingeräumt wurde und ihre Geltung vereinbart wird. Die Regelungen zur Auftragsverarbeitung gelten, soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden.

Die Vereinbarung erfolgt gemeinsam mit dem Hauptvertrag nach Maßgabe dieses Paragraphen. Die Anforderungen an die dokumentierte elektronische oder schriftliche Vereinbarung der Auftragsverarbeitung bleiben unberührt. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur einbezogen, soweit TEAMING UP ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

(7) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor vorformulierten Vertragsbedingungen. Im Übrigen gehen das vereinbarte Angebot und seine einbezogene Leistungsbeschreibung diesen AGB vor. Für die datenschutzrechtliche Durchführung der Auftragsverarbeitung hat die vereinbarte Auftragsverarbeitungsvereinbarung Vorrang vor abweichenden standardisierten Regelungen des Hauptvertrags. Zwingendes Recht bleibt unberührt.

(8) Vertragsbestandteil werden die bei Vertragsschluss vereinbarten Fassungen dieser AGB und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einschließlich ihrer Anhänge. Die spätere Veröffentlichung geänderter Fassungen auf einer Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch. Zulässige Änderungen nach den ausdrücklich vereinbarten Verfahren, insbesondere hinsichtlich technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie weiterer Auftragsverarbeiter, bleiben hiervon unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des bestehenden Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden gemäß § 305b BGB bleibt unberührt; dies gilt auch für mündliche oder durch schlüssiges Verhalten getroffene Individualvereinbarungen. Die ausdrücklich vereinbarten Regelungen zum erstmaligen Vertragsschluss sowie zu Kündigungen, Freigaben, Weisungen und besonderen Anpassungsverfahren bleiben unberührt. Gesetzlich vorgeschriebene Formanforderungen sind einzuhalten.

(2) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist. In anderen Fällen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.

(4) Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, richten sich die Fortgeltung des Vertrags und die Behandlung der unwirksamen Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt.

(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.

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